Seit 2022 hat die Bundesregierung mit dem Demokratieförderungsgesetz den gesetzlichen Auftrag für Demokratieförderung und Extremismusprävention auf den Weg gebracht. Nach den Demonstrationen in Chemnitz hatte sie sich beunruhigt über die angeblich fortschreitende Entpolitisierung der Gesellschaft gezeigt. Mit der Stärkung der Demokratie, so dachte sie, könne man den Trend umkehren und wieder in die Umfrage-Vorhand kommen. Das Gegenteil ist passiert. Warum? Und wie würde man die Situation heute beschreiben?
Die Gesellschaft hat sich seitdem zumindest so politisiert, dass die Wahlbeteiligung in Sachsen und Brandenburg schon 2019 um 50% höher als bei Landtagswahlen sonst ausgefallen war. Auch die Botschaft war – entgegen dem „Weiter so“ des Politbetriebes – klar erkennbar. Sachsen möchte konservativ regiert werden. Heute hat die AfD in allen Ländern Mitteldeutschlands eine satte Mehrheit. Und dort liegt das Problem der Berliner Blase. Die rechte Partei hat in kürzester Zeit einen Durchmarsch durch die Parlamente hingelegt. Aber nicht nur das: 70% ihrer sächsischen Wähler gaben an, nicht aus Protest, sondern wegen der Inhalte ihr Kreuz bei der AfD gemacht zu haben. Ja, sogar in der Ü-18 Alterskohorte stellt sie die meisten Wähler. Hängt das vielleicht gar mit dem Spitzenplatz sächsischer Schüler bei PISA und Co. zusammen?
Seitdem springt die AfD auch im Bund zu immer neuen Rekorden, während die Zustimmung der Ampel mit 17% auf den niedrigsten Wert einer Regierung in der Geschichte der Bundesrepublik gefallen ist. FDP und Linke fallen gar unter die 5%-Hürde. Die Not ist groß, so groß, dass man in mit Stasi-Methoden private Treffen unterwandert, angebliche Erkenntnisse fälscht und der eigenen Propagandaabteilung zur medialen Verwurstung übergibt. Minister rufen, wie in Diktaturen üblich, zu Demonstrationen gegen die Opposition auf. Sie marschieren sogar hinter Plakaten, die „Tötet AfD-ler“ zeigen. Man fragt sich, wer diese spontanen Claqueure orchestriert. Und überhaupt: „Dürfen die denn das?“
In einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (WD 3–3000 -193/15) zum Thema „Verfassungsrechtliche Grenzen der finanziellen Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus“ finden sich nun sehr interessante Schlussfolgerungen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die in Berlin beabsichtigte Demokratieförderung sich in die lange Linie ähnlicher Initiativen einreiht und dem „Kampf gegen rechts“ eine weitere Facette an die Seite stellen soll. Schon im Hinblick auf die Wahlen 2019 sind Haushaltsposten wie der Einzelplan 04 (Etat der Bundeskanzlerin) in allerletzter Minute aufgebläht worden. Zum Beispiel vervierfachte sich der Etat des „Bundesverbandes darstellender Künste e.V.“ wundersam. Herausgekommen ist u.a. die „Erklärung der Vielen“, eine bundesweite Initiative vor allem staatlich geförderter Bühnen und Institutionen – hauptsächlich gegen die AfD. So stand es sogar konkret in der Dresdner Fassung dieser Erklärung – bis man sich offenbar besann und diese Spur wieder verwischte. Einzelne Intendanten unterschrieben im Namen ihrer Belegschaft, oft ohne diese überhaupt zu informieren. So erfuhr die Dresdner Staatskapelle davon während einer Konzertreise und aus der Lokalpresse. Heute steht fest: hier agiert die Bundesregierung höchstselbst. Sie finanziert offenbar an den Ausschüssen vorbei die Spaltung der Gesellschaft entlang ihrer willkürlich eingezogenen Linien. Dabei sind ihre Bodentruppen vielfältig und bunt, von der Amadeo Antonio Stiftung bis in kleinste Sportvereine. Sie hetzen den einen Teil der Gesellschaft (der sich augenscheinlich der zerfallenden Volksparteien) verkleinert gegen den wachsenden Unmut ihrer Wähler.
Die interessante Frage lautet nun nochmal: Darf sie das überhaupt? Darf die Bundesregierung unter Hinweis auf die „wehrhafte Demokratie“ sich ihrer politischen Mitbewerber zu entledigen versuchen?
Das BT-Gutachten ist in seiner Zusammenfassung sehr eindeutig: „Dem Staat bleibt es zwar unbenommen, die Verbreitung von Wertvorstellungen zu fördern, auf denen die freiheitliche demokratische Grundordnung beruht. Derartige Aktionen dürfen sich aber nicht gezielt gegen bestimmte Parteien richten, wenn diese nicht für verfassungswidrig erachtet werden. Dies wäre ein Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht. Zu beachten ist, dass das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit selbst ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung ist und insoweit die Gefahr besteht, dass sich die wehrhafte Demokratie „gegen sich selbst“ wendet.“ Noch klarer und in einem Satz: „Eine Förderung von Aktionen, die sich gegen Parteien richten, bei denen der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit nicht naheliegt, (ist) nicht gerechtfertigt.“ (S.10)
Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Beobachtung durch den Verfassungsschutz führt das Gutachten weiter aus: „Daraus folgt eine grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates gegenüber Parteien, die es dem Staat untersagt, vorgefundene Unterschiede zwischen den Parteien zu vergrößern. Eine Unterstützung von Initiativen, die sich gerade gegen bestimmte Parteien richten, zielt jedoch gerade darauf ab, die Unterschiede zu vergrößern und den freien Wettbewerb zwischen den Parteien zu verzerren. (…) Staatliche Stellen sind zwar nach einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2013 nicht gehindert, das Für und Wider der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen eine bestimmte Partei mit der gebotenen Sachlichkeit öffentlich zu erörtern. Eine Verletzung des Rechts politischer Parteien auf Chancengleichheit kommt jedoch dann in Betracht, wenn die Debatte ersichtlich nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird.
Der vielfachen Blindheit auf einem Auge tritt das Gutachten ebenfalls entgegen: „Eine auf die Grundwerte der Verfassung ausgerichtete staatliche „Meinungsförderung“ darf nicht einseitig auf die Abwehr von Bedrohungen aus einer Richtung ausgerichtet sein, nicht nur Auffassungen bestimmter Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekämpfen.“ Und dann ganz konkret: „Dies folgt nicht nur aus dem in Art. 5 Abs. 1 GG wurzelnden Gebot der Ausgewogenheit staatlicher Meinungsförderung, sondern auch aus dem Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es bedeutet, dass der Staat sich bei der Vergabe von Fördermitteln nicht allein auf Projekte gegen Rechtsextremismus beschränken darf, sondern – im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung – auch Projekte gegen andere extremistische Strömungen (insbesondere Linksextremismus und islamistischer Extremismus) zu berücksichtigen hat.“
Man kann die AfD nur ermuntern, über parlamentarische Anfragen die landesspezifische Ausgewogenheit an dieser Stelle zu hinterfragen. „Wenn im Haushalt bereitstehende Fördermittel ausschließlich von Projekten gegen extremistische Strömungen einer Richtung beantragt werden, während sich für die Bekämpfung entgegengesetzter extremistischer Strömungen keine förderbaren Projekte finden, (…) bleibt es dem Staat jedoch unbenommen, in diesem Fall selbst meinungsbildende Aufklärungsarbeit über solche extremistischen Strömungen zu leisten, zu deren Bekämpfung im Meinungskampf sich keine privaten Initiativen finden. Abgesehen davon versteht es sich von selbst, dass der Staat zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine Initiativen fördern darf, die ihrerseits gegenläufige extremistische Tendenzen aufweisen.“
Was ist die Antifa-Förderung denn, wenn nicht eine „gegenläufige extremistische Tendenz“?
Man schaue auf den G-20 Gipfel, den Hambacher Forst, die regelmäßigen Ausschreitungen in Leipzig, Berlin – nicht nur am 1.Mai. Jeder mag das gedanklich ergänzen. Die organisierte Versammlung von Massen hinter einer undemokratischen Attitüde von „Anti-Rechts“ ist genauso faschistoid wie die Diskussion über eine Aberkennung von Grundrechten, Einreiseverbote für Menschen mit lupenreinem Führungszeugnis und die Vergabe von Haltungsnoten für Meinungen. Aufmärsche FÜR etwas sind zudem schon immer peinlicher als GEGEN etwas: Das Demonstrationsrecht in liberalen Demokratien ist ein Werkzeug der Opposition. Auch Chat GPT weiß: „In den meisten Diktaturen ruft die Regierung zu Demonstrationen auf.“
Die Bundesregierung, das ist die konkludente Schlussfolgerung des Gutachtens, hat sich beim Verbeißen in den Kampf gegen „rechts“ schon zu weit aus dem geöffneten Fenster des Grundgesetzes gelehnt. Sie agiert demokratiezersetzend, spaltet die Gesellschaft ganz bewusst und pervertiert unser Rechtssystem in die Richtung despotischer Meinungsdiktaturen. Der vormalige Chef des Verfassungsschutzes, Hans-Georg Maaßen, war übrigens mit der Bewertung der Chemnitzer Ausschreitungen nicht zum ersten Male in Konflikte mit der regierungsamtlichen Sicht geraten. Schon 2016 antwortete er auf das Ansinnen, die AfD unverzüglich beobachten zu lassen, diese Auseinandersetzung müsse „politisch geführt werden“. Der Verfassungsschutz sei nicht dazu da „missliebige Mitbewerber anderer Parteien“ aus dem Weg zu räumen. Wahrscheinlich wurde nach dieser Aussage irgendwo eine weitere rote Akte angelegt: Seine eigene!
Heute beantworten vor allem ehemalige Verfassungsrichter diese Frage ähnlich. Hans-Jürgen Papier, Rupert Scholz, Peter Müller bescheinigen der AfD klar ihre Konformität mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Offen bleibt, ob der bisweilen fast neofaschistisch auftretenden Innenministerin und ihrer aus absurder moralischer Überhöhung abgeleitete Rechtsbeugung noch Einhalt geboten werden kann. Sie stützt sich bekanntermaßen auf Personalien, die ihre Meriten schon in der letzten Diktatur mit dem Mittel der „Zersetzung“ erworben haben.
Das letzte Wort zu den entlarvend-lächerlichen Demonstrationen soll hier von Hannah Arendt kommen. Sie geht davon aus, dass totalitäre Herrschaft ohne Unterstützung durch eine Massenbewegung nicht möglich ist: „Totalitäre Bewegungen sind bis heute die einzige Organisationsform, welche die modernen Massen gefunden haben und die ihnen adäquat scheint.“
Mehr muss am Holocaust-Gedenktag darüber nicht gesagt werden.
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